Nach oben ja, aber wie ?

Nach oben ja, aber wie ?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 13. Januar diesen Jahres festgehalten, dass der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs der Zustimmung aller WEG Mitglieder bedarf.

Im konkreten Fall wollte ein Eigentümer den besagten Aufzug auf eigene Kosten im freien Bereich des Treppenhauses installieren lassen. Diesen wollte es für sich und vor allem für seine körperlich stark eingeschränkte Tochter haben. Die WEG lehnte seinen Antrag ab, woraufhin er klagte. Der BGH wies die Klage jedoch ab. Zwar sei es unzulässig, Personen aufgrund ihrer Behinderung zu benachteiligen, doch sei der Einbau eines Personenaufzugs nicht mehr verhältnismäßig. Zum einen, da die Installation nur mit sehr umfangreichen Eingriffen in die Bausubstanz erfolgen kann und zum anderen, da auch die Inbetriebnahme des Aufzugs Haftungsverpflichtungen mit sich bringt. Auch die Deinstallation kann nicht ohne weitreichende Eingriffe in die Gebäudesubstanz erfolgen.

Eine Sondereigentumsrechtslösung für die Eigentümer, die bau- und zahlungswillig sind, wäre grundsätzlich möglich, bedarf aber auch der Zustimmung aller Eigentümer.

Allerdings stellte der BGH fest, dass ein Treppenlift bzw. eine Rampe von den anderen Eigentümer zu dulden sein müsste. Denn auch wenn dem Eingentümer das Risiko bekannt gewesen sein muss, als er die Wohnung in der 5. Etage erworben hat, darf den behinderten Eingentümern – unter Berüchsichtigung aller Interessengruppen – kein Nachteil aus seiner Situation entstehen.

(BGH, Urteil v. 17.03.2017, V ZR 96/16).

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