Laubfegeplan

Laubfegeplan

Ein Laubfegeplan, der die Wohnungseigentümer verpflichtet „im Herbst“ (zwischen dem 1.9. und dem 30.1.) eine allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft vorzunehmen, kann nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden. Allenfalls keine eine Pflicht zu einem Kostenbeitrag beschlossen werden. (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.6.2008 – 3 wx 77/08)

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