Kameraüberwachung in der WEG grundsätzlich zulässig

Kameraüberwachung in der WEG grundsätzlich zulässig

Der BGH hat in einem Urteil vom 24.05.2013 entschieden, dass in einer WEG prinzipiell Überwachungskameras installiert werden dürfen. Allerdings sind die einzuhaltenden Rahmenbedingungen eng gefasst. Grundsätzlich ist abzuwägen, ob ein berechtigtes Überwachungsinteresse besteht und dieses die individuellen Interessen der Gemeinschaft, der einzelnen Eingentümer sowie in sonstiger Weise von der Überwachung betroffenen Personen überwiegt. Weiterhin muss bei der Installation das Bundesdatenschutzgesetz berücksichtigt werden. So ist es beispielsweise notwendig, die entsprechende Stelle mit einem Hinweis zu beschildern und ggfs. kann eine Benachrichtigung betroffener Personen notwendig sein (§ 6b Absätze 2 + 5 BDSG). Weiterhin muss die gesamte Maßnahme durch die WEG per Beschluss verbindlich festgelegt werden, so dass der Überwachungsumfang, die Datenaufbewahrungszeiten und weitere relevante Aspekte transparent für jedes WEG-Mitglied einzusehen sind. Zu guter Letzt ist darauf zu achten, dass die Überwachung auf das Nötigste reduziert wird. Um hier die Grundlage für Streitigkeiten zu minimieren und nicht in ein – eventuell kostspieliges – Klageverfahren zu stolpern, empfiehlt sich meist die Unterstützung durch einen Fachmann. (BGH V ZR 220/12)

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