Einsicht in die Grundakte in Einzelfällen zulässig

Einsicht in die Grundakte in Einzelfällen zulässig

Es kann in bestimmten Fällen ein berechtigtes Interesse von Miteigentümern einer WEG bestehen, in die Grundakten einschließlich der Erwerbsverträge von Mitwohnungseigentümern Einsicht zu nehmen.

Grundsätzlich stehen einander in einem solchen Fall zwei rechtliche Prinzipien gegenüber: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des im Grundbuch Eingetragenen, aus dem sich eine Wahrung von dessen Geheimhaltungsinteresse ableitet, und des Publizitätsprinzip des Grundbuches. Aus diesem Konflikt folgt, dass eine Einsichtnahme in die Grundakte aus reiner Neugier unzulässig ist. Allerdings kann es Fälle geben, in denen die Interessen von Mitwohnungseigentümern gegen das Interesse des Eingetragenen auf Geheimhaltung abgewogen werden muss.

(HansOLG Hamburg v. 24.4.2008, 2 Wx 114/07, ZMR 2008, 814)

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