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Kategorie: WEG-Recht

Spinne in der Tiefgarage

Spinne in der Tiefgarage

Eine Frau, die sich in einer Tiefgarage vor einer Spinne erschreckt und sich bei einem dadurch verursachten Sturz erheblich verletzt hatte, verklagte den für die Reinigung der Garage zuständigen Hausmeisterservice auf 6.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das OLG Karlsruhe hat den Hausmeisterservice freigesprochen und festgestellt, daß es sich bei der Begegnung mit der Spinne um ein allgemeines Lebensrisiko handele, das sich auch durch sorgfältige Reinigung nicht vermeiden lasse. Dies gelte insbesondere bei einer offenen Garagenanlage. (OLG Karlruhe, Urteil vom 24.06.2009, 7 U 58/09)

Warmwasserzähler

Warmwasserzähler

Ob bei einer notwendigen Anschaffung von Warmwasserzählern diese gekauft, geleast oder gemietet werden, legt die Versammlung der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß fest. Dabei muß im Sinne ordnungsgemäßer Verwaltung nicht unbedingt das preisgünstigste Angebot gewählt werden, sondern nur eines, das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlich vertretbar ist. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.6.2008 – 3 wx 77/08.)

Laubfegeplan

Laubfegeplan

Ein Laubfegeplan, der die Wohnungseigentümer verpflichtet „im Herbst“ (zwischen dem 1.9. und dem 30.1.) eine allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft vorzunehmen, kann nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden. Allenfalls keine eine Pflicht zu einem Kostenbeitrag beschlossen werden. (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.6.2008 – 3 wx 77/08)

Bauliche Veränderungen (VI) – Markise

Bauliche Veränderungen (VI) – Markise

In aller Regel stellt die Anbringung einer Markise eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage dar und stellt daher eine bauliche Veränderung dar, der die WEG zustimmen muß. (BayObLG vom 11.9.1985, BReg 2 Z 63/85, NJW-RR 1986, 178; OLG Frankfurt/M. vom 14.5.1985, 20 W 370 / 84, OLGZ 1986, 42; KG Berlin vom 1.4.1987, 24 W 5286/86.)

Dies kann allerdings in Einzelfällen anders sein, wenn sich etwa die Markise harmonisch in die optische Gestalt der Wohnanlage einfügt oder auch dann, wenn ein Balkon aufgrund einer intensiven Sonneneinstrahlung ohne Markise nur stark eingeschränkt zu nutzen wäre. Letzteres kann einen Anspruch auf Anbringung einer Markise begründen.

Bauliche Veränderungen (V) – Deckendurchbruch

Bauliche Veränderungen (V) – Deckendurchbruch

Der Durchbruch einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Decke ist immer eine bauliche Veränderung und daher zustimmungspflichtig. (BayObLG vom 29.10.1991, BReg 2 Z 130/91, NJW-RR 1992, 272 (Verbindung zweier Wohnungen) oder BayObLG vom 8.7.1993, 2Z BR 51/93, ZMR 1993, 476 (Verbindung einer Dachgeschoßwohnung mit einem Speicherraum.)

Entbehrlich kann die Zustimmung eines Wohnungseigentümers dann sein, wenn mit dem Durchbruch keine Veränderung der baulichen Substanz und Statik verbunden ist. (BGH vom 21.12.2000, V ZB 45/00, NJW 2001, 1212.)