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Kategorie: WEG-Recht

Kosten der Öltankreinigung

Kosten der Öltankreinigung

Die durch die wiederkehrende Reinigung des Öltanks entstehenden Kosten stellen umlagefähige Betriebskosten dar. Dabei gilt, daß Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen auftreten, in dem Jahr umgelegt werden dürfen, in dem sie entstehen. (BGH, Urteil vom 11.11.2009 – VIII ZR 221/08 (LG Heidelberg).)

Rechte der WEG bei Parabol-Antennen

Rechte der WEG bei Parabol-Antennen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muß die eigenmächtige Anbringung einer Parabolantenne durch einen Miteigentümer nicht hinnehmen. Nicht nur muß der Errichtung selbst durch die WEG zugestimmt werden, sondern diese hat auch das Recht, über den Ort, an dem die Antenne angebracht werden darf, zu bestimmen. Die Staatszugehörigkeit des errichtenden Miteigentümers begründet dabei keine Sonderrechte. (BGH, Urteil vom 13.11.2009 – V ZR 10/09 (LG Frankfurt/M.).)

Bauliche Veränderungen (VII) – Solaranlage

Bauliche Veränderungen (VII) – Solaranlage

Im Normalfall stellt das Anbringen von Sonnenkollektoren bzw. einer Solaranlage eine bauliche Veränderung gemäß §22 Abs. 1 WEG dar. Ob diese Maßnahme zustimmungspflichtig ist, hängt vom individuellen Einzelfall ab und muss im Streitfall richterlich geklärt werden. Im Falle der Zustimmungspflicht ist in der Regel die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer notwendig.

Die teilweise Umstellung der Energieversorgung auf Solarenergie stellt nur dann eine gerechtfertigte Modernisierungsmaßnahme dar, wenn sich ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis errechnen läßt, sich die Anlage etwa in einem Zeitraum von zehn Jahren amortisiert. Die Tatsache einer ökologischeren Stromversorgung allein stellt keine ausreichende Grundlage für die Modernisierung dar. (BayObLG v. 30.3.2000, 2Z BR 2/00.)

Garagen

Garagen

Einzeln stehende Garagen in einer WEG sind zwar grundsätzlich sondereigentumsfähig, aber ihre konstruktiven Teile, also Außenwände, Decke und Garagentor, gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Dies gilt auch für unterirdische oder teiloberirdische Tiefgaragen, die als Fundamente oder Untergeschosse konstruktive Teile von Gebäuden oder Freiflächen darstellen.

Unbefugtes Parken

Unbefugtes Parken

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück erfüllt den Tatbestand der verbotenen Eigenmacht. Der Besitzer des Grundstücks darf sich dagegen wehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die ihm dadurch entstehenden Kosten des Abschleppens kann er als Schadensersatz vom Fahrzeugführer zurück verlangen.

Besonders wenn der Besitzer des Grundstücks deutlich sichtbar darauf hinweist, daß unbefugt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, hat der Besitzer im Sinne der Selbsthilfe das Recht, das Abschleppen zu veranlassen. Dies wurde vom BGH ausdrücklich als dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (im Sinne von § 242 BGB) entsprechend eingestuft. Der Fahrzeugführer hat die durch seine verbotene Eigenmacht verursachten Kosten zu tragen. (BGH, Urteil v. 5.6.2009, V ZR 144/08.)