Gartenpflege – Umlegen der Kosten

Gartenpflege – Umlegen der Kosten

Grunsätzlich sind Kosten, die durch die Pflege eines Gartens enstehen, von dem Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegbar. Allerdings muss der erforderliche Bezug zur Mietsache gegeben sein, um Betriebskosten umlegen zu dürfen. Das bedeutet, dass zumindest das „Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs“ (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB) erfüllt sein muss.

Das BGH hat sich mit einem konkreten Fall beschäftigt, bei dem die zu einer Mietwohnung gehörenden Gartenflächen nicht von dem umliegenden Park abgegrenzt sind. Der BGH entschied, dass die Kosten für die Gartenpflege – und insbesondere die Beseitigung von Müll und Verunreinigung durch Dritte – nicht auf den Mieter umgelegt werden darf, wenn Dritten die Nutzung der Gartenanlagen erlaubt ist, ohne das sie eine Wohnung in der Wohnanlage gemietet haben. Maßgeblich ist hierbei also nicht die fehlende Abgrenzung von angrenzenden Flächen, sondern vielmehr, ob der Park durch bauplanerische Vorgaben oder die Vermieterin selbst der Nutzung durch die Öffentlichkeit gewidmet ist. (BGH, Urteil v. 10.2.2016, VIII ZR 33/15)

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