Bauliche Veränderungen (VII) – Solaranlage

Bauliche Veränderungen (VII) – Solaranlage

Im Normalfall stellt das Anbringen von Sonnenkollektoren bzw. einer Solaranlage eine bauliche Veränderung gemäß §22 Abs. 1 WEG dar. Ob diese Maßnahme zustimmungspflichtig ist, hängt vom individuellen Einzelfall ab und muss im Streitfall richterlich geklärt werden. Im Falle der Zustimmungspflicht ist in der Regel die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer notwendig.

Die teilweise Umstellung der Energieversorgung auf Solarenergie stellt nur dann eine gerechtfertigte Modernisierungsmaßnahme dar, wenn sich ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis errechnen läßt, sich die Anlage etwa in einem Zeitraum von zehn Jahren amortisiert. Die Tatsache einer ökologischeren Stromversorgung allein stellt keine ausreichende Grundlage für die Modernisierung dar. (BayObLG v. 30.3.2000, 2Z BR 2/00.)

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