Bauliche Veränderungen ohne Zustimmung aller Eigentümer?

Bauliche Veränderungen ohne Zustimmung aller Eigentümer?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.11.2016 festgehalten, dass bauliche Veränderungen nicht unbedingt der Zustimmung aller WEG-Mitglieder bedürfen.

Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer einen Dachvorbau auf seinem, seiner Wohnung als Sondereigentum zugeordneten, Dachgarten in veränderter Form wieder errichten lassen. Vorab war der ursprüngliche Vorbau im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme entfernt und nicht wieder aufgestellt worden.

Der BGH stellte fest, dass bei baulichen Veränderungen insbesondere der Gesamteindruck zählt. Dabei ist es sogar unerheblich, ob die Veränderung von der Straßenseite aus zu sehen ist oder nicht. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob die Veränderung im Gesamtbild den Wert der einzelnen Wohnungseinheiten verändert.

Insbesondere stellen aber Modernisierungen (dreiviertel Mehrheit und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile notwendig) und modernisiertende Instandsetzungen (einfache Mehrheit ausreichend) weitere Ausnahmen dar, bei denen Eigentümer bauliche Veränderungen an dem Sondereigentum anderer WEG-Mitglieder ggfs. gegen ihren individuellen Willen dulden müssen (BGH, Urteil v. 18.11.2016, V ZR 49/16).

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