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Autor: Marius Fraenzel

Räum- und Streupflicht bei privaten Parkplätzen

Räum- und Streupflicht bei privaten Parkplätzen

Mieter eines PKW-Stellplatzes haben keinen Anspruch auf einen Winter-Räum- und Streudienst durch den Vermieter, falls ihnen zugemutet werden kann, auf normale winterliche Gefahren selbst zu achten und sie auf einer kurzen Strecke bis zu geräumten öffentlichen Wegen zu meistern. (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. vom 19.05.2008 – 24 U 161/07)

Eigenbedarf auch für den Schwager

Eigenbedarf auch für den Schwager

Auch der Bedarf eines Schwagers kann den Eigenbedarf eines Vermieters ausreichend begründen, wenn zwischen Schwager und Vermieter ein besonders enger Kontakt besteht. (BGH, Beschl. V. 3.3.2009 – VIII ZR 247/08 (LG Hagen).)

Bauliche Veränderungen (VI) – Markise

Bauliche Veränderungen (VI) – Markise

In aller Regel stellt die Anbringung einer Markise eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage dar und stellt daher eine bauliche Veränderung dar, der die WEG zustimmen muß. (BayObLG vom 11.9.1985, BReg 2 Z 63/85, NJW-RR 1986, 178; OLG Frankfurt/M. vom 14.5.1985, 20 W 370 / 84, OLGZ 1986, 42; KG Berlin vom 1.4.1987, 24 W 5286/86.)

Dies kann allerdings in Einzelfällen anders sein, wenn sich etwa die Markise harmonisch in die optische Gestalt der Wohnanlage einfügt oder auch dann, wenn ein Balkon aufgrund einer intensiven Sonneneinstrahlung ohne Markise nur stark eingeschränkt zu nutzen wäre. Letzteres kann einen Anspruch auf Anbringung einer Markise begründen.

Bauliche Veränderungen (V) – Deckendurchbruch

Bauliche Veränderungen (V) – Deckendurchbruch

Der Durchbruch einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Decke ist immer eine bauliche Veränderung und daher zustimmungspflichtig. (BayObLG vom 29.10.1991, BReg 2 Z 130/91, NJW-RR 1992, 272 (Verbindung zweier Wohnungen) oder BayObLG vom 8.7.1993, 2Z BR 51/93, ZMR 1993, 476 (Verbindung einer Dachgeschoßwohnung mit einem Speicherraum.)

Entbehrlich kann die Zustimmung eines Wohnungseigentümers dann sein, wenn mit dem Durchbruch keine Veränderung der baulichen Substanz und Statik verbunden ist. (BGH vom 21.12.2000, V ZB 45/00, NJW 2001, 1212.)

Bauliche Veränderungen (IV) – Blumenkästen

Bauliche Veränderungen (IV) – Blumenkästen

Bei der Anbringung von Blumenkästen am Balkon ist zu unterscheiden, ob diese an der Außenseite fest montiert werden oder auf der Innenseite des Balkon angebracht werden. Die feste Montage an der Außenseite ist als bauliche Veränderung zu betrachten und daher zustimmungspflichtig.

Die Bepflanzung von Blumenkästen ist grundsätzlich frei zulässig, solange der optische Gesamteindruck der Wohnanlage davon nicht beeinträchtigt wird.