Abgrenzung der Eigentumsverhältnisse beim Balkon

Abgrenzung der Eigentumsverhältnisse beim Balkon

Bei der Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum im Fall eines Balkons ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Balkonplatte und die zugehörige Isolierung zum Gemeinschaftseigentum gehören. Der Plattenbelag und das Mörtelbett gehören in der Regel zum Sondereigentum, wobei das Mörtelbett in Einzelfällen (z. B. im Falle eines Estrichs zur Feuchtigkeitssperre) auch dem Gemeinschaftseigentum zugeschlagen werden kann. (OLG Frankfurt, Beschluss v. 3. 2. 1983, Az.: 20 W 68/83).

Die Kommentare sind geschlossen.